AGB

AGB für den Fahrzeugankauf der Schar Automobile

§1 Maßgebliche Bedingungen

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Ankauf von Fahrzeugen der Schar Automobile, vertreten durch die Geschäftsführerin Vetha Jendou, Limbacher Straße 25, 09113 Chemnitz, nachfolgend „Ankäuferin“ genannt, und ihren Kunden bzw. den Verkäufern, nachfolgend gemeinsam „Verkäufer“ genannt, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
  2. Der Begriff „Kauf“ umfasst unabhängig von der genauen Vertragsart das Vertragsverhältnis, bei dem der Verkäufer die Hauptleistung gegenüber der Ankäuferin erbringt. Im Gegenzug verpflichtet sich die Ankäuferin, dem Verkäufer die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls, wenn der Verkäufer abweichende Bedingungen verwendet, es sei denn, die Ankäuferin stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
  4. Individuelle Vereinbarungen, Nebenabreden sowie Ergänzungen, die schriftlich festgehalten sind, haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

 

§2 Zustandekommen des Vertrages / Zahlung

  1. Verkäufer haben die Möglichkeit, die Daten ihres Fahrzeugs, einschließlich eventueller Mängel, Schäden sowie entsprechender Bilder und Gutachten, entweder direkt oder über unsere Webseite an uns zu übermitteln. Durch die Übermittlung dieser Informationen geben die Verkäufer noch kein verbindliches Verkaufsangebot für ihr Fahrzeug ab.
  2. Basierend auf den Angaben des Verkäufers erstellt die Ankäuferin ein Angebot, das auch die Abholung des Fahrzeugs einschließt. Falls der Verkäufer Interesse an einem Vertragsabschluss hat, wird ein persönlicher Termin vereinbart zur Begutachtung des Fahrzeuges mit Mitarbeitern von Schar Automobile oder beauftragten Personen gesetzt. Nach Begutachtung wird ein entsprechender Kaufvertrag elektronisch oder schriftlich zugesandt. Um das Angebot anzunehmen, muss der Verkäufer den Kaufvertrag handschriftlich oder elektronisch unterschreiben und ihn der Ankäuferin per Post, E-Mail, persönlich, Telefon oder Fax zukommen lassen. Sobald der unterschriebene Kaufvertrag eingegangen ist, ist der Vertrag zwischen den Parteien verbindlich.
  3. Der vereinbarte Kaufpreis wird je nach Absprache zwischen den Parteien entweder per Sofortüberweisung oder innerhalb von 1–2 Tagen auf das vom Verkäufer angegebene Konto überwiesen oder bei der Abholung bar ausgezahlt.

 

 

§3 Widerruf und Rücktritt

Die Parteien haben weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, wie beispielsweise bei Verzug.

 

 

§4 Abholung – Transportrisiko

 

  1. Bei Abschluss des Vertrags kann eine direkte Übergabe erfolgen vom Fahrzeug an die Ankäuferin, im Falle, dass Mitarbeiter von der Ankäuferin am Standort des Fahrzeuges sich befinden, falls keine direkte Übergabe erfolgt, legen die Parteien einen festen Abholtermin beim Verkäufer fest. Diese Termine sind verbindlich. Der Verkäufer kann den Abholtermin bis zu 24 Stunden vorher ohne Angabe von Gründen in Absprache mit der Ankäuferin verschieben. Sollte die Verschiebung weniger als 24 Stunden vorher erfolgen, behält sich die Ankäuferin das Recht vor, dem Verkäufer die dadurch entstandenen Kosten (z. B. zusätzliche Speditionskosten) in Rechnung zu stellen.
  2. Der Verkäufer muss einen Abholtermin spätestens 7 Tage nach Vertragsschluss ermöglichen. Kann innerhalb dieses Zeitraums kein Termin stattfinden, gerät der Verkäufer automatisch in Verzug bezüglich seiner Leistungserbringung.
  3. Zum Abholtermin muss der Verkäufer das betreffende Fahrzeug zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen an die beauftragte Spedition, Fahrdienst oder Mitarbeiter von Schar Automobile übergeben. Ein Übergabeprotokoll wird erstellt, und das Eigentum am Fahrzeug geht zu diesem Zeitpunkt auf die Ankäuferin über. Das Risiko für Beschädigungen oder den zufälligen Verlust des Fahrzeugs (Transportrisiko) liegt allein bei der Ankäuferin.
  4. Befindet sich das Fahrzeug im Besitz eines Dritten (z. B. Werkstatt oder Abschleppunternehmen), kann es auch dort von der Ankäuferin abgeholt werden. Sollte der Verkäufer bei der Übergabe nicht anwesend sein, muss er sicherstellen, dass der Dritte das Fahrzeug wie vereinbart an die Ankäuferin übergibt. Vor der Übergabe müssen die Kosten des Dritten, wie Abschleppkosten und Standgebühren, vom Verkäufer beglichen werden, es sei denn, es wurde anders vereinbart. Wenn die Kosten nicht beglichen sind und der Dritte daher die Herausgabe verweigert, gilt der Abholtermin als abgesagt, mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2. Die Ankäuferin behält sich das Recht vor, ausstehende Gebühren beim Dritten im Namen des Verkäufers zu begleichen, um die Abholung zu ermöglichen. In einem solchen Fall kann die Ankäuferin vom Verkäufer die Erstattung dieser Gebühren sowie eine Aufwandspauschale von 50,- € verlangen.

 

 

§5 Ausschluss der Gewährleistung

 

Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für den Verkauf des Fahrzeugs. Daher kann die Ankäuferin keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer erheben.

 

 

§6 Mitwirkungspflichten des Verkäufers

 

  1. Der Verkäufer muss alle Informationen über das Fahrzeug, wie technische Daten, Zustand und Ausstattung, vollständig und wahrheitsgemäß an die Ankäuferin weitergeben.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen, insbesondere den Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, bis zur Abholung des Fahrzeugs, jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluss, an die Ankäuferin zu übergeben oder zu senden.

 

 

§7 Rechte der Ankäuferin / Schadensersatz

 

  1. Wenn die vom Verkäufer bereitgestellten Informationen über das Fahrzeug unvollständig oder fehlerhaft sind, ist die Ankäuferin berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird die Ankäuferin ein neues Angebot basierend auf den korrekten Daten erstellen und dem Verkäufer zukommen lassen.
  2. Sollte sich am Abholtag herausstellen, dass die bereitgestellten Informationen unvollständig oder fehlerhaft sind, behält sich die Ankäuferin das Recht vor, dem Verkäufer die Kosten für die Abholung in Rechnung zu stellen, sofern die Abholung nicht durchgeführt werden konnte.
  3. Falls der Verkäufer Schäden oder Mängel vorsätzlich verschweigt, ist die Ankäuferin berechtigt, den Vertrag anzufechten und rückabzuwickeln. Zudem hat die Ankäuferin Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der erwarteten Gewinnmarge des Fahrzeugs gegenüber dem Verkäufer.
  4. Wenn der Verkäufer die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der genannten Frist vorlegt, kann die Ankäuferin den daraus entstandenen Schaden (wie Wertverlust, entgangene Gewinnmarge, Standkosten) beim Verkäufer geltend machen.
  5. Sollte der Verkäufer nach Vertragsabschluss unberechtigterweise vom Vertrag zurücktreten, diesen kündigen oder anfechten, hat die Ankäuferin Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der erwarteten Gewinnmarge des Fahrzeugs gegenüber dem Verkäufer.

 

 

§8 Schlichtungsverfahren

 

Die Ankäuferin erklärt sich bereit, bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) an Verfahren zur Verbraucherschlichtung gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für die Ankäuferin ist die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein.

 

Rhein:

Telefon 07851 / 795 79 40
Fax 07851 / 795 79 41
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

Allgemeine Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz):

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbelegung (OS) zur Verfügung, die Sie unter dieser Adresse finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

 

§9 Schlussbestimmungen

 

  1. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben und bei denen der Verkäufer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, muss die Klage bei dem für den Hauptsitz der Ankäuferin zuständigen Gericht erhoben werden. Die Ankäuferin hat auch das Recht, am Hauptsitz des Verkäufers oder Auftragnehmers zu klagen.
  2. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben und bei denen der Verkäufer ein Verbraucher ist, muss die Klage bei dem für den Wohnsitz des Verkäufers zuständigen Gericht erhoben werden.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Verkäufer oder Auftragnehmer seinen Firmensitz im Ausland hat. Die Vertragssprache ist Deutsch.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder durch Gesetzesänderungen nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages und dessen Gesamtheit davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine gültige und durchführbare Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Sollte der Vertrag Lücken aufweisen, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und bei Kenntnis der Lücken vereinbart worden wären.